Bisher war es streitig, ob § 4 BDSG als Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung genutzt werden kann, wenn der Verantwortliche (im Sinne des Datenschutzes) keine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle ist.
Durch diese Vorschrift werden konkrete Anforderungen an die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen gestellt. In der europäischen Datenschutzgrundverordnung finden sich hingegen keine Regelungen, die sich ausdrücklich mit dieser besonderen Form der Datenverarbeitung beschäftigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass nur Behörden und sonstige öffentliche Stellen sich auf § 4 BDSG berufen dürfen. Privatpersonen und privatwirtschaftliche Unternehmen müssen die allgemeinen Rechtsgrundlagen aus der Datenschutzgrundverordnung bemühen. Als solche kommt vor allem das Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO infrage.
Grund dafür ist, dass der deutsche Gesetzgeber mit seiner Regelung im Bundesdatenschutzgesetz über die Möglichkeiten hinausgegangen ist, die ihm die europäische Datenschutzgrundverordnung vorgegeben hat.
Verantwortliche, die Videoüberwachung einsetzen und keine Behörde sind, müssen nun überprüfen, ob sie für die Videoüberwachung schon die richtige Rechtsgrundlage aus der Datenschutzgrundverordnung angeben oder noch die nicht mehr statthafte Rechtsgrundlage aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Gegebenenfalls sind Änderungen im Verarbeitungsverzeichnis und den jeweiligen Datenschutzerklärungen nötig.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2019, Aktenzeichen: 6 C 2.18
Alexander Siebert
Rechtsanwalt (Datenschutzrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und allgemeines Zivilrecht)
TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Zertifizierter IT-Sicherheitsbeauftragter