Ein Unternehmen in Brandenburg schlug vor, dass Dienstleister Datenschutzinformationsanfragen beantworten sollen.
Im Umsetzungsprozess verhängte die brandenburgische Datenschutzbehörde jedoch aufgrund bestimmter Probleme eine Geldstrafe von 50.000 Euro.
Die Behörden mussten während der Inspektion feststellen, dass das Unternehmen nicht einmal einen (notwendigen) Auftragsabwicklungsvertrag mit dem Dienstleister unterzeichnet hatte.
Es gab auch ein erhebliches Transparenzproblem bei der Bereitstellung der Informationen selbst, da die Auskunft einerseits unter dem Logo des Dienstleisters bereitgestellt wurde und nicht in der tatsächlichen Verantwortung des Unternehmens. Andererseits erhielten die betroffene Person zunächst nur Informationen in englischer Sprache.
Dies steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen an Informationen, die transparent, leicht zugänglich und vor allem leicht verständlich sind.
Es ist unklar, ob in diesem Fall das neue Konzept der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörde angewendet wurde.
Alexander Siebert
Rechtsanwalt (Datenschutzrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und allgemeines Zivilrecht)
TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Zertifizierter IT-Sicherheitsbeauftragter