Merz Datenschutz
Ihre Spezialisten im Datenschutzrecht
Merz Datenschutz
Ihre Spezialisten im Datenschutzrecht
Wenn Sie eine Videoüberwachung in Ihrem Unternehmen einsetzen wollen, müssen Sie auf so einiges achten. Da die Überwachung ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, unterliegt sie strengen Datenschutzbestimmungen, egal ob diese verdeckt oder offensichtlich geschieht.
Gebrauchen Sie also in Ihrem Unternehmen Videoüberwachung müssen Sie unbedingt auf die Einhaltung und Umsetzung der Datenschutzrichtlinien achten. Dies soll nämlich gewährleisten, dass die Betroffen Ihre Rechte weiterhin wahrnehmen können.
Bei der offensichtlichen Videoüberwachung, sowie aber auch bei der verdeckten, ist es von besonderer Wichtigkeit, dass keine Tonaufnahmen gemacht werden dürfen. Diese sind unter keinen Umständen gerechtfertigt. Auch eine verdeckte Videoüberwachung ist grundsätzlich nicht erlaubt. Liegt jedoch ein triftiger Grund vor, wie zum Beispiel ein Verdacht auf strafbare Handlungen, kann eine solche verdeckte Überwachung unter Umständen erlaubt sein.
Da die verdeckte Überwachung nicht gestattet ist im Normalfall, ist es für Sie als Unternehmen extrem wichtig, Mitarbeiter oder Kunden auf diese hinzuweisen. Wird das nicht gemacht, können ernsthafte Konsequenzen die Folge sein. Für die Mitteilung reicht oft ein gut sichtbarer angebrachter Hinweis aus.
Sobald die Aufnahme für Ihr Unternehmen den Zweck erfüllt hat, ist sie zu löschen. Jedoch ist für diese Vorgabe keine gesetzliche Frist vorgeschrieben. Allgemein ist aber eine Löschung nach 72 Stunden anerkannt. Tonaufnahmen sind in jedem Fall unzulässig, was sich aus § 201 StGB ergibt.
Folgende Gesetze und Rechte finden hier Anwendung:
Möchten Sie bestimmte Bereiche Ihres Unternehmens zu bestimmten Zwecken Videoüberwachen? Unter Beachtung spezieller Vorschriften entstehen Ihnen hierbei keinerlei Probleme. Bei der Umsetzung sind wir Ihnen jederzeit behilflich. Wir beachten dabei alle zur Anwendungen kommenden Rechtsvorschriften und weisen Sie außerdem auf Ihre Informations- und Rechenschaftspflichten hin. Selbst bei der Kennzeichnung eines videoüberwachten Bereiches, muss einiges beachtet werden. Die Merz Datenschutzgesellschaft berät Sie hierzu umfassend.
Treten weitere Fragen in Bezug auf Videoüberwachung als arbeitsrechtliche Maßnahme auf? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht der Merz Rechtsanwaltspartnerschaft stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite. Unsere bundesweit tätigen Rechtsanwälte, Berater und Datenschutzbeauftragten aus Dresden vertreten vor allem Mandanten in Dresden, aber auch in den Regionen Pirna, Görlitz, Bautzen, Kamenz, Meißen, Riesa, Freiberg, Zwickau, Mittweida, Chemnitz, Freital, Löbau, Dippoldiswalde, Leipzig und Umgebung.
IT-Systemingenieur | IT-Security-Beauftragter (TÜV®) | Auditor für Datenschutz und Datensicherheit (TÜV®) | Datenschutzbeauftragter (TÜV®) | Behördlicher Datenschutzbeauftragter (TÜV®) | Geprüfter und anerkannter Sachverständiger für Datenschutz und Datensicherheit (DESAG)
Telefon:
0 351 318 41 – 50
Merz Datenschutzgesellschaft mbH
Comeniusstraße 109 | 01309 Dresden
Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Zur Datenschutzerklärung / Weitere Informationen
Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden. Zur Datenschutzerklärung